Zum Inhalt der Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 KWG vgl. Rn. 1 zu § 5 AnzV. Diesen Anzeigen sind jeweils Erklärungen des Geschäftsleiter-Bewerbers bzw. des Mitglieds (oder stellvertretenden Mitglieds) des Kontrollorgans beizufügen mit Angaben
– zur Zuverlässigkeit der betreffenden Person,
– zu weiteren Mandaten als Geschäftsleiter und in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen,
– zur zeitlichen Verfügbarkeit sowie
– zur fachlichen Qualifikation (Letzteres nur bei Bedeutenden Instituten, die unter der direkten Aufsicht der EZB stehen).
§ 5b AnzV beinhaltet die Ausführungsbestimmungen zu den Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 KWG, sowie sie die o. a. Erklärungen betreffen.
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