Das Kreditwesengesetz mit seinen ordnungspolitischen Funktionen im Bereich des Geld- und Kreditwesens kann sich bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Zielsetzung des Gesetzes nicht darauf beschränken, lediglich der zuständigen Verwaltungsbehörde (BaFin bzw. EZB; s. ergänzend zur „Aufsichtsbehörde“ § 1 Abs. 1 und diesbezügliche Anm.) in diesen Fällen bestimmte Sanktionsmöglichkeiten im Wege des Verwaltungszwanges einzuräumen, da dies nicht allein zur Sicherung des Gesetzeszwecks ausreichen würde. So werden denn auch in den §§ 54–59 gewisse Handlungen oder Unterlassungen als Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten klassifiziert.
Lieferung: 08/21
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: