§ 53o KWG gehört zu den Vorschriften, die durch Artikel 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in das KWG eingefügt wurden, um eine fristgerechte Antragstellung für die Tätigkeit als Zentralverwahrer zu ermöglichen und eine ordnungsgemäße Durchführung des Erlaubnisverfahrens zu gewährleisten. Die Regelungen der Vorschrift betreffen jedoch nicht nur das Erlaubnisverfahren, sondern auch die laufende Beaufsichtigung des Zentralverwahrers sowie die sonstigen Zuständigkeiten der BaFin nach der EU-Zentralverwahrerverordnung („CSDR“).
Lieferung: 05/21
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: