Während bisher schon Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat in der Bundesrepublik, wenn sie Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfange betreiben, den KWG-Vorschriften gemäß § 53 unterstellt waren (s. dortige Anmerkungen), galt dies nicht für Repräsantanzen von Banken mit Sitz in einem anderen Staat. Durch den § 53a ist eine entsprechende Regelung eingefügt worden, die den Bankaufsichtsstellen einen für die Aufsichtszwecke notwendigen Einblick in die Tätigkeit solcher Repräsentanzen gibt. Die Erfahrungen haben nämlich gezeigt, daß schon die Abgrenzung zwischen einer reinen Repräsentanz eines Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat und einer Bankgeschäfte betreibenden Zweigstelle mitunter nicht ganz einfach ist. „So sind Einrichtungen als Repräsentanz bezeichnet und behandelt worden, obwohl eine spätere Überprüfung ergab, daß die Einrichtung so weitgehend in das Zustandekommen und die Abwicklung von Bankgeschäften eingeschaltet war, daß ein Betreiben von Bankgeschäften im Inland bejaht werden mußte“ (Beg.Reg.E zum 2. Ä. G. KWG, zu § 53a – Kza 582).
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