§ 51b KWG ist eine Liquiditätsvorschrift speziell für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung. Die Vorschrift wurde – zusammen mit den weiteren Sonderregelungen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (§§ 51a, 51c KWG) – mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz in das Kreditwesengesetz eingefügt (vgl. nachfolgende Anm. 2 sowie Anm. 1 f. zu § 51a KWG). Damit wurden die besonderen Liquiditätsanforderungen an Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung erstmals gesetzlich kodifiziert.
Lieferung: 08/18
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: