Die Befugnis, die nach § 40 Abs. 1 geschützte Bezeichnung zu führen, haben alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen, welche eine Erlaubnis nach § 32 ausdrücklich besitzen oder denen gegenüber diese Erlaubnis gemäß § 61 als erteilt gilt. Öffentlich-rechtliche Sparkassen sind von Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden errichtete, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, für deren Verbindlichkeiten der Gewährträger unbeschränkt haftet. Ihre Rechtsverhältnisse stützen sich auf Sparkassengesetze der Länder und öffentliche Satzungen.
Lieferung: 02/96
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: