§ 33b KWG gehört zu den Normen, die die Zusammenarbeit der für deutsche Institute zuständigen Aufsichtsbehörde, d. h. der Europäischen Zentralbank (EZB) bzw. der BaFin, mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) regeln. Die Grundlagen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden im EWR-Raum werden bereits in § 8ff. KWG festgelegt. Darüber hinaus enthält das Kreditwesengesetz jedoch einige weitere Spezialregelungen, die Vorgaben für die Zusammenarbeit bei einzelnen Sachverhalten oder in besonderen Fällen enthalten (neben § 33b KWG sind dies u. a. § 24 Abs. 3a S. 3 KWG, § 24a KWG oder § 35 Abs. 4 KWG).
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