Der Gesetzgeber hat die „Zulassung zum Geschäftsbetrieb“ in einem eigenen Abschnitt im Kreditwesengesetz, der die §§ 32 bis 38 umfasst, geregelt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ist das Betreiben von Bankgeschäften bzw. das Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin zulässig. Der der Aufsicht einzureichende Erlaubnisantrag muss gem. § 32 Abs. 1 eine Vielzahl von Angaben und Unterlagen zu den Themenbereichen Eigenmittel, Geschäftsleiter, Organisation, Eigentümerhintergrund und Aufsichtsorgan umfassen. Nach § 32 Abs. 2 kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilt werden; sie kann zudem auf einzelne Geschäfte/Dienstleistungen beschränkt werden. § 32 Abs. 3 und 3a enthalten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Sicherungs- bzw. Entschädigungseinrichtung. § 32 Abs. 4 und 5 verpflichten die BaFin zur Bekanntmachung der Erlaubniserteilung im Bundesanzeiger sowie zur Führung eines Institutsregisters im Internet. § 32 Abs. 1a und Abs. 6 enthalten Sondervorschriften zum Eigengeschäft bzw. für Zahlungs- und E-Geld-Institute.
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