§ 26a wurde ursprünglich durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD-Umsetzungsgesetz) vom 17. November 2006 in das Kreditwesengesetz eingefügt und durch die Mitte Dezember 2006 veröffentliche Solvabilitätsverordnung (SolvV) ergänzt. Kapitel 5 der Bankenrichtlinie 2006/48/EG (Art. 145 ff. i. V. m. Anhang XII) hatte den Instituten eine Reihe von Offenlegungspflichten in Zusammenhang mit den Eigenkapitalanforderungen auferlegt, die auf den Vorgaben des Rahmenwerks des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (v. 26.06.2004) über die internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen (Basel II-Rahmenvereinbarung) fußen. Die Säule 3 von Basel II hat das Ziel, die Mindesteigenkapitalanforderungen (Säule 1) und den aufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) durch einen dritten Grundsatz, Offenlegung und Transparenz, zu ergänzen (vgl. Grundsatz 28, BCBS, „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht“, September 2010).
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