Die Vergütung des Verwalters für die Kontrolle eines Refinanzierungsregisters hat der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19. November 2010 neu geregelt. Der Verwalter erhält gemäß Absatz 1 von dem registerführenden Unternehmen (s. § 22a) eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgelegt wird. Da die Vergütung des Verwalters von der Bundesanstalt – in engem Rahmen – festgelegt wird, dürfte sichergestellt sein, dass die in § 22e Absatz 2 Satz 2 geforderte Unabhängigkeit des Verwalters nicht durch eine finanzielle Abhängigkeit vom registerführenden Unternehmen eingeengt oder gar verhindert wird.
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