In § 22h wird das Verhältnis des Verwalters des Refinanzierungsregisters zum registerführenden Unternehmen (§ 22a) geregelt. Dieser Regelung unterliegen auch Refinanzierungsunternehmen (§ 1 Abs. 24), die keine Kreditinstitute oder keine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtungen sind und deren Register von Kreditinstituten oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführt werden (§ 22b).
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