Der § 22d wurde (wie die übrigen Regelungen des Unterabschnitts 2a: §§ 22a – 22o) durch das diesbezüglich am 28.09.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters in das KWG eingefügt (Näheres unter Anm. 1 zu § 22a). Die am 28.09.2005 in Kraft getretene Fassung des § 22d entspricht dem vom Finanzausschuss (FA) mit BT-DrS. 15 / 5852 in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entwurf.
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