In § 1 Abs. 1 und 1a KWG werden die dem Kreditwesengesetz unterliegenden Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute anhand der durch sie betriebenen Geschäfte und erbrachten Dienstleistungen definiert. Da der Katalog der Bankgeschäfte bzw. der Finanzdienstleistungen sehr weit gefasst ist, fallen auch Unternehmen und Einrichtungen unter den Institutsbegriff, die aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung der Aufsicht durch die BaFin (bzw. die Europäische Zentralbank (EZB)) nicht bedürfen bzw. an deren bankaufsichtlicher Beobachtung kein Interesse besteht, z. B. weil das Unternehmen bereits auf Basis anderer Aufsichtsnormen beaufsichtigt wird oder weil eine Beaufsichtigung für den Schutz der Kunden und ihrer Vermögenswerte oder zum Erhalt des Vertrauens in den Finanzmarkt nicht erforderlich ist.
§ 2 Abs. 1 und 6 KWG enthalten daher Ausnahmeregelungen für Institutionen und Unternehmen, deren Tätigkeit zwar ein oder mehrere Geschäftsfelder aus § 1 Abs. 1 oder 1a KWG umfasst, die aber aus den o. a. Gründen nicht als Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut gelten und daher von der Institutsaufsicht ganz oder weitgehend freigestellt sind. Die o. a. Bereichsausnahmen gelten von Gesetzes wegen, d. h., dass eine Einzelfallentscheidung der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich ist. § 2 Abs. 2 KWG unterwirft bestimmte, nach § 2 Abs. 1 KWG grundsätzlich freigestellte Institutionen bzw. Unternehmen gleichwohl einigen wenigen Aufsichtsnormen (insbesondere den Millionenkreditregelungen). § 2 Abs. 3 KWG und § 2 Abs. 6 S. 3 KWG schränken bestimmte Bereichsausnahmen insofern ein, als diese nicht zur Anwendung kommen, wenn die privilegierten Institutionen bzw. Unternehmen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen tätigen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
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