Vor der faktischen Neueinfügung des heutigen § 1a (formal als Änderung des zuvor schon existenten § 1a gestaltet) mit der Zielrichtung, EU-rechtlichen Vorgaben weitgehende Geltung in Deutschland zu verschaffen, enthielt § 1a Regelungen zum Handels- und Anlagebuch 1 . Jene Regelungen finden sich nun in Art. 102 ff. der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Daher war die alte Fassung des § 1a überflüssig und konnte aufgehoben werden.
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