Im Rahmen des sogenannten Europäischen Passes können CRR-Kreditinstitute (§ 1 Abs. 3d S. 1 KWG) vergleichsweise schnell und kostengünstig geschäftliche Aktivitäten in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entfalten. Eine separate Erlaubnis des Aufnahmemitgliedstaates (Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 CRR) ist hierfür nicht erforderlich, vielmehr genügt grundsätzlich eine Anzeige (Notifikation), um im Aufnahmemitgliedstaat tätig zu werden (Outgoing Passporting). Das Anzeigewesen wie auch die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden im EWR im Bereich des Europäischen Passes sind weitgehend durch EU-Recht geprägt.
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