Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 KWG über die Liquidität der Institute gehört zu den zentralen Aufsichtsnormen des Kreditwesengesetzes. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 KWG müssen die Institute jederzeit über eine ausreichende Zahlungsbereitschaft, d. h. über Liquidität, verfügen. Die Art der Anlage ihrer Mittel muss diesem Zweck entsprechen. Diese aufsichtsrechtliche Generalnorm zur Begrenzung des Liquiditätsrisikos war bereits im Kreditwesengesetz von 1961 enthalten und ist seither – im Gegensatz zu den meisten anderen zentralen Aufsichtsnormen – kaum verändert worden. Lediglich die Legaldefinition des Begriffs Liquidität wurde 2007 ergänzt (vgl. Rn. 27). Die o. a. Generalnorm zur Liquidität gilt weiterhin für fast alle deutschen Institute, auch für diejenigen Institute, die Teil 6 („Liquidität“) der CRR unterliegen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Generalnorm sind lediglich bestimmte, in § 2 KWG aufgeführte Arten von Instituten (vgl. Rn. 24).
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