§ 10c wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV – Umsetzungsgesetz) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 53 vom 3. September 2013, Seite 3395 ff.) in das KWG neu eingefügt. Gemeinsam mit den ebenfalls neu in das KWG aufgenommenen Vorschriften der §§ 10d bis 10i regelt § 10c neue, über die Mindesteigenkapitalanforderungen hinausgehende zusätzliche Eigenkapitalanforderungen an CRR-Institute.
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