Die Vorschrift des § 10 war und ist für die Kreditinstitute eine der zentralen Normen des KWG. Die Definition der Eigenmittelausstattung dient als Bezugspunkt für alle maßgeblichen quantitativen Aufsichtsnormen und hat insoweit eine herausragende Bedeutung im Normengefüge des Bankenaufsichtsrechts. Ihre wesentliche materiellrechtliche Prägung hat die Vorschrift dabei durch die Transformation der EU-Eigenmittelrichtlinie (deren Regelungsinhalt war in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. EU Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1 ff. – im Folgenden zitiert „Bankenrichtlinie“ – aufgegangen, die zwischenzeitlich ihrerseits durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. EU Nr. L 176 vom 27.06.2013, Seite 338 ff. und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 6486/2012, ABl. EU Nr. L 176 vom 27.06.2013, Seite 1 ff., die ihrerseits wieder durch die Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 6486/2012, ABl. EU Nr. L 321 vom 30.11.2013, Seite 6 ff. ersetzt worden ist, im Zuge der 4. KWG-Novelle erfahren, die am 1. Januar 1993 in Kraft trat.
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