SolvV § 266: Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug

Thema T024 Verbriefungen: Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug Norm T024N001 Vorgaben zur Berücksichtigung von Abzugspositionen in Bezug auf eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu behandelnde IRBA-Verbriefungsposition durch regulatorische Aufspaltung der betroffenen Verbriefungstranche in zwei Verbriefungsteiltranchen Anfrage T024N001F001 Ist die Referenzgröße der Eigenkapitalanforderung für das verbriefte Portfolio im Zusammenhang mit Abzugspositionen nach § 266 Abs. 2, 3 tatsächlich als absolute Größe (KIRB) anzusetzen oder ist insofern nicht vielmehr auf die Eigenkapitalanforderungsrate für das verbriefte Portfolio (KIRBR) abzustellen? Ist zur Ermittlung der im Zuge der Aufspaltung einer IRBA-Verbriefungsposition nach § 266 Abs. 3 Nr. 3 zu bestimmenden abzuziehenden Verbriefungsteilposition nicht auch mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen zu multiplizieren? Ist zur Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts für die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition nach § 266 Abs. 3 Nr. 4 als Wert von T nicht lediglich der nach § 266 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b berechnete Wert von T2 zu verwenden? Lfd. Nr. T024N001F001A001 Stand 11.07.07
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.kwgdigital.de/kwg_0191_266


Dieses Dokument kaufen:

  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
(PDF | 2 Seiten, 69KB)
*) Inkl. gesetzlicher MwSt. von 19%
Artikel

Newsletter

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Newsletter!
Ihre E-Mail-Adresse:
 
 

© 2012 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin-Tiergarten
Telefon (030) 25 00 85-0 | Telefax (030) 25 00 85-305 | E-Mail: ESV@ESVmedien.de