SolvV § 266: Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug
Thema T024 Verbriefungen: Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug
Norm T024N001 Vorgaben zur Berücksichtigung von Abzugspositionen in Bezug auf eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu behandelnde IRBA-Verbriefungsposition durch regulatorische Aufspaltung der betroffenen Verbriefungstranche in zwei Verbriefungsteiltranchen
Anfrage T024N001F001
Ist die Referenzgröße der Eigenkapitalanforderung für das verbriefte Portfolio im Zusammenhang mit Abzugspositionen nach § 266 Abs. 2, 3 tatsächlich als absolute Größe (KIRB) anzusetzen oder ist insofern nicht vielmehr auf die Eigenkapitalanforderungsrate für das verbriefte Portfolio (KIRBR) abzustellen?
Ist zur Ermittlung der im Zuge der Aufspaltung einer IRBA-Verbriefungsposition nach § 266 Abs. 3 Nr. 3 zu bestimmenden abzuziehenden Verbriefungsteilposition nicht auch mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen zu multiplizieren?
Ist zur Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts für die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition nach § 266 Abs. 3 Nr. 4 als Wert von T nicht lediglich der nach § 266 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b berechnete Wert von T2 zu verwenden?
Lfd. Nr. T024N001F001A001 Stand 11.07.07
Zitierfähig mit Smartlink:
http://www.kwgdigital.de/kwg_0191_266
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