SolvV § 259: Internes Einstufungsverfahren

Thema T018 Verbriefungen: internes Einstufungsverfahren Norm T018N001 Innerhalb eines internen Einstufungsverfahrens ist die differenziertere Abbildung des Risikogehalts des verbrieften Portfolios durch Bildung „virtueller Tranchen“ unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Anfrage T018N001F001 Ist es möglich innerhalb des Internen Einstufungsverfahrens nach § 259 SolvV (IAA) bei der Einstufung nicht auf rechtlich definierte Tranchen i.S.v. § 227 Abs. 2 SolvV sondern auf „virtuelle“ Tranchen abzustellen? Unter virtueller Tranche ist dabei eine Aufteilung einer tatsächlich rechtlich bestehenden Tranche in mehrere virtuelle Teiltranchen zu verstehen. Lfd. Nr. T018N001F001A001 Stand 09.05.07
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.kwgdigital.de/kwg_0191_259


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