SolvV § 257: Ratingbasierter Ansatz
Thema T026 Verbriefungen: Ratingbasierter Ansatz
Norm T026N001 Höchstrangigkeit von im Zusammenhang mit ABCP-Programmen bereit gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten
Anfrage T026N001F001
Nach dem Wortlaut des § 257 Abs. 4 SolvV ist eine höchstrangige Verbriefungstranche nur dann anzunehmen, wenn ihr keine anderen Ansprüche als solche aus laufenden Zahlungen für Marktwertabsicherungsgeschäfte des verbrieften Portfolios, Gebühren und vergleichbare Zahlungen im Rang vorgehen. Damit weicht § 257 Abs. 4 SolvV deutlich von den Vorgaben der Bankenrichtlinie und der Baseler Rahmenvereinbarung ab. Ist diese Abweichung mit Blick auf die Bewertung von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten, die etwa zur Stützung eines ABCP-Programms zur Verfügung gestellt werden beabsichtigt?
Lfd. Nr. T026N001F001A001 Stand 14.01.08
Zitierfähig mit Smartlink:
http://www.kwgdigital.de/kwg_0191_257
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