SolvV § 223: Nettobemessungsgrundlage nach der IMM
Thema T061 Adressrisiken: Nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
Norm T061N001 Berücksichtigung von hereingenommenen oder gestellten Sicherheiten, soweit nichtderivativen Geschäfte nicht auch in Bezug auf Sicherheitennachschüssen in der Internen Modellmethode abgebildet sind
Anfrage T061N001F001
Soweit die in die Interne Modelle Methode (IMM) einbezogenen Geschäfte Sicherheitennachschüssen unterliegen und das Modell des Instituts diese abbilden kann, sind neben den zukünftigen Marktwertveränderungen auch die zukünftigen Nachschüsse gestellter und hereingenommener Sicherheiten abzubilden. Kann das Modell diese nicht abbilden, so hat das Institut entweder diese unberücksichtigt zu lassen oder die Sicherheitennachschussschwelle zuzüglich eines Zuschlagsbetrags als Nettobemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend von einem aktuellen positiven Marktwert von Null, der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung während des Zeitraums zwischen dem letzten Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall beendet würden.
Ist der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung darüber hinaus bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall glatt gestellt würden?
Lfd. Nr. T061N001F001A001 Stand 11.11.10
Zitierfähig mit Smartlink:
http://www.kwgdigital.de/kwg_0191_223
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